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Die alten Rittersleut
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Der Adel (Ritter und F?rsten)

Der Adel stellte eine wesentliche St?tze der k?niglichen Macht dar. Er hatte das "gottgewollte" Vorrecht zur Herrschaft ?ber niedrigere Gruppen. Der K?nig konnte aufgrund des Lehnseides durch den Adel ?ber das Volk herrschen. Diese Form des Herrschens war n?tig, da es keine Verwaltungsorganisation im Reich gab. Der Adel dominiert seit dem 8. Jahrhundert in hohen kirchlichen und weltlichen ?mtern.

Das B?rgertum

Vom B?rger als eigenst?ndigem Stand spricht man ab dem 11. Jahrhundert. Zeitgleich l?ste das Wort "stat" das ?ltere Wort "burg" ab. Als B?rger bezeichnete man einen Stadtbewohner. Man differenzierte zwischen den "burgaere", welcher alle politischen Rechte besa?, und dem "medewoner" (Einwohner), welcher keine politischen Rechte besa?. Alle Stadtbewohner waren aber im Gegensatz zur der Landbev?lkerung frei. L?ste sich eine Person aus der Landbev?lkerung von seinem Grundherrn und wanderte ab in die Stadt, so konnte er das B?rgerrecht erlangen, vorausgesetzt sein Grundherr machte keine Anspr?che geltend. Um seine pers?nliche Freiheit zu erlangen musste er im allgemeinen ein Jahr und einen Tag in der Stadt leben. Das volle B?rgerrecht erlangte er jedoch erst, wenn er den B?rgereid leistete und sich verpflichtete seine b?rgerlichen Pflichten zu beachten. Das Lehnswesen

Das heute bekannte Lehnswesen hat seinen Ursprung im fr?nkischen Staat. Im fr?nkischen Lehnswesen sind r?mische, gallische und germanische Elemente verbunden worden. So besteht das Lehnswesen aus einem pers?nlichen Element, der Vasallit?t und einem dinglichen Element, dem Benefizium. Das Benefizium ist entstanden aus den ersten Landschenkungen der merowingischen K?nige an Adlige.

Die Vasallit?t ist aus der gallor?mischen Kommendation und der germanischen Gefolgschaft hervorgegangen. In der Kommendation stellte sich ein Schwacher unter den Schutz eines Herrn und konnte unfrei werden. Die Gefolgschaft war eine zweiseitige, die Freiheit nicht mindernde Rechtsbeziehung.

Unter der Vasallit?t ist damit das auf gegenseitige Treue gegr?ndete, beide verpflichtende Vertragsverh?ltnis vom Vasall (Lehnsmann), der ein Lehen, auch Feudum genannt (Feudum = fr?nk. Vieh, Geld, Verm?gen) erhielt und dem Lehnsherren, der das Lehen vergab, zu verstehen. Das Benefizium ist im mittelalterlichen Recht die Form der Landleihe und beinhaltete das Leihen von G?tern, Burgen, L?ndereien, Herrschaftsbereichen, aber auch von ?mtern, Rechten, Renten und ?ffentl. Eink?nften.

Den Rechtsgrund f?r das Lehnswesen bildeten Dienst und Treue, die sowohl vom Vasall als auch von den Lehnsherren ausgef?hrt werden mussten. So hatten beide das Recht bei Treuebruch den Vertrag aufzuk?ndigen. Die Lehnsvertr?ge bekamen eine verfassungsrechtliche Bedeutung, da das Lehnsgut staatliches Verm?gen war und die Dienste zum Teil f?r den Staat lebenswichtige Leistungen darstellten.

Die Belehnung ging in einer bestimmten Zeremonie vor sich. Der Lehnsherr ?bergab dem Vasallen symbolisch das Lehen, indem er ihm eine ?hre oder einen Zweig (f?r Land) bzw. Fahne oder Zepter (f?r Amtsgewalt) ?berreichte. Der Vasall gelobte Treue, indem er ein Treueversprechen, einen Treueid (Fidelitas) abgab. Besiegelt wurde dieses mit dem Handgang. Der Vasall legteseine gefalteten H?nde zum Zeichen der Hingabe in die des Lehnsherren. So bildeten die Vasallen eine Gefolgschaft der Lehnsherren, da sie in einer gewissen sozialen Abh?ngigkeit zu ihm lebten und an ihn durch den Treueid gebunden waren.

Beim Tod des Lehnsherren (Herrenfall) oder des Lehnsmannes (Mannfall) fiel das Lehen heim d.h. es ging wieder an den K?nig zur?ck oder an dessen Erben. Lehnsvertr?ge konnten dann ver?ndert und Lehen neu verteilt werden. Doch schon bald wurde das Lehen erblich (Leihezwang). Auch ein erbenloses, heimgefallenes Lehen musste innerhalb einer bestimmten Frist (binnen Jahr und Tag) wieder ausgegeben sein, konnte also dem Besitz des Lehnsherren nicht wieder dauerhaft zugeschlagen werden.

Die Adligen betrachteten das Lehen als ein Besitzrecht und nicht mehr wie im urspr?nglichen Sinn als ein Amt mit festgelegten Diensten und Pflichten. Neben den Lehen besa?en die Adligen auch eigene L?ndereien (Allod).

Der K?nig verlieh Grundbesitz und ?mter an Herz?ge, Grafen, Bisch?fe und ?bte (Kronvasallen) und stand ihnen mit Rat und Hilfe, Schutz und Treue zur Seite. Dagegen leisteten die Kronvasallen dem K?nig Hof-, Amts- und Kriegsdiensteund Treue. Die Kronvasallen konnten K?nigsg?ter, ?mter und Eigenbesitz an kleinere Vasallen (Untervasallen) Weiterverleihen. Diese Untervasallen schworen nur dem unmittelbaren Lehnsherren den Treueid, nicht aber dem K?nig. Sie leisteten den Kronvasallen Amts- und Kriegsdienste und Treue. Die unterste Stufe bildeten die Abh?ngigen (leibeigene Bauern und Knechte), die von den Untervasallen Land, Schutz und Treue erhielten. Im Gegenzug leisteten sie diesen Frondienste, Naturalabgaben und Treue.

Die so entstandene Rangordnung war vielfach abgestuft und ungenau bestimmt, sie wird meistens mit einer Lehnspyramide dargestellt. Ein Personenverband, mit vielf?ltigen Bindungen, an dessen Spitze der K?nig stand, hatte sich gebildet. So war der fr?nkische Feudalstaat zu einem Lehnsstaat und zu einem Personenverbandsstaat geworden. Heerwesen und Verwaltung konnten fast nur noch ?ber den Abschluss von Lehnsvertr?gen realisiert werden. Gleichzeitig beruhte der Staat nicht prim?r auf der Herrschaft ?ber ein Gebiet sondern ?ber einen Verband von Personen.