
<<< zur Galerie
Goldene Bulle
Die Goldene Bulle von 1356 war eines der wichtigsten "Grundgesetze" des Heiligen R?mischen Reiches und regelte die Modalit?ten der Wahl und der Kr?nung der r?misch-deutschen K?nige durch die Kurf?rsten bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806.
Der Name ist eine ?bertragung der Bezeichnung des goldenen Siegels der Urkunde. Dieser Name kam allerdings erst im 15. Jahrhundert auf. Karl IV., in dessen Herrschaftszeit das in lateinischer Sprache abgefasste Gesetzeswerk verk?ndet wurde, nannte sie unser keiserliches rechtbuch.
Die 23 ersten Kapitel wurden in N?rnberg erarbeitet und am 10. Januar 1356 auf dem N?rnberger Hoftag verk?ndet, die Kapitel 24 bis 31 am 25. Dezember 1356 in Metz. Die Goldene Bulle ist das wichtigste Verfassungsdokument des mittelalterlichen Reiches.
Urspr?nglich war es nicht die Aufgabe der mittelalterlichen Herrscher, neues Recht im Sinne eines Gesetzgebungsverfahrens zu schaffen. Seit der Zeit der Staufer setzte sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass der K?nig und zuk?nftige Kaiser als die Quelle des alten Rechtes anzusehen sei und ihm damit auch eine Gesetzgebungsfunktion zukomme. Dies resultierte aus dem Umstand, dass sich das Reich in die Tradition des antiken r?mischen Kaisertums stellte und aus zunehmenden Einfl?ssen des r?mischen Rechts auf die Rechtsauffassungen im Reich.
Dementsprechend konnte sich Ludwig IV. (1281/1282 - 1347) unwidersprochen als ?ber dem Gesetz stehend bezeichnen; er sei berechtigt, Recht zu schaffen und Gesetze auszulegen. Karl IV. setzte diese Gesetzgebungskompetenz als selbstverst?ndlich voraus, als er die Goldene Bulle erlie?. Dennoch verzichteten die sp?tmittelalterlichen Kaiser weitestgehend auf dieses Machtinstrument.
Nach der R?ckkehr von seinem Italienzug (1354-1356) berief Karl IV. einen Hoftag nach N?rnberg ein. W?hrend dieses Zuges war Karl am 5. April 1355 in Rom zum Kaiser gekr?nt worden. Auf dem Hoftag sollten grundlegende Dinge mit den F?rsten des Reiches beraten werden. Karl ging es vor allem darum, die Strukturen des Reiches zu stabilisieren, nachdem es immer wieder Machtk?mpfe um die K?nigsw?rde gegeben hatte. Solche Unruhen sollten in Zukunft durch eine genaue Regelung der Thronfolge und des Wahlverfahrens ausgeschlossen werden. In diesem Punkt waren Kaiser und Kurf?rsten schnell einig. Auch die Absage an ein Mitspracherecht des Papstes bei der deutschen K?nigswahl wurde weitgehend einvernehmlich beschlossen. In anderen Punkten erkaufte Karl sich die Zustimmung der F?rsten, mehrere Vorhaben zur St?rkung der Zentralmacht des Reiches konnte er jedoch nicht durchsetzen. Im Gegenteil musste er den F?rsten Zugest?ndnisse an ihre Macht in den Territorien machen und sicherte sich gleichzeitig viele Privilegien in seinem eigenen Herrschaftszentrum B?hmen. Das Ergebnis der N?rnberger Beratungen wurde am 10. Januar 1356 feierlich verk?ndet. Dieses sp?ter als "Goldene Bulle" bezeichnete Gesetz wurde auf einem weiteren Hoftag in Metz Ende 1356 erweitert und erg?nzt. Dementsprechend werden die beiden Teile auch als N?rnberger bzw. Metzer Gesetzbuch bezeichnet.
Nicht in allen Punkten, die Karl regeln lassen wollte, traf der Hoftag jedoch Entscheidungen. So wurde in der Landfriedensfrage nur wenig entschieden und in Fragen des M?nz-, Geleit- und Zollwesens vermochten die rheinischen Kurf?rsten eine Entscheidung zu verhindern.
Insgesamt gesehen wurde in der Goldenen Bulle in gro?en Teilen kein neues Recht geschaffen, sondern es wurden jene Verfahren und Grunds?tze niedergeschrieben, die sich in den hundert Jahren zuvor bei den K?nigswahlen herausgebildet hatten.
Umfassend und auf Dauer wurden die Rechte und Pflichten der Kurf?rsten bei der K?nigswahl besiegelt. Die K?nigswahl wurde damit auch formell, wie bereits im Kurverein von Rhense erkl?rt, von der Zustimmung des Papstes gel?st und dem neuen K?nig die vollen Herrschaftsrechte zugestanden. Wesentliche Neuerung der Goldenen Bulle war, dass erstmals ?berhaupt der K?nig mit den Stimmen der Mehrheit gew?hlt wurde, und nicht auf die Zustimmung aller (Kur-)F?rsten angewiesen war. Hierf?r musste aber noch fingiert werden, dass die Minderheit sich der Stimme enth?lt, und so doch letztlich "alle zugestimmt" hatten.
Nach ihrer Wahl wurden die K?nige in der Regel vom Papst zum Kaiser gekr?nt, als letzter Karl V. Schon sein Vorg?nger Maximilian I. nannte sich mit Einverst?ndnis des Papstes seit 1508 "Erw?hlter R?mischer Kaiser".
?berdies legte die Goldene Bulle eine j?hrliche Versammlung aller Kurf?rsten fest. Dort sollten Beratungen mit dem Kaiser stattfinden.
Die Bulle verbot B?ndnisse aller Art mit Ausnahme von Landfriedenvereinigungen, ebenso das Pfahlb?rgertum (B?rger einer Stadt, die wohl das Stadtrecht besa?en, jedoch au?erhalb der Stadt wohnten).
Sie regelte die Immunit?t der Kurf?rsten sowie die Vererbung dieses Titels. Zudem erhielt ein Kurf?rst das M?nzrecht, das Zollrecht, das Recht zur Aus?bung der Rechtsprechung sowie die Pflicht, das Judentum gegen die Zahlung von Schutzgeldern zu besch?tzen (Judenregel).
Die Gebiete der Kurf?rsten wurden zu unteilbaren Territorien erkl?rt, was beinhaltete, dass als Thronfolger des Kurrechts bei den weltlichen Kurf?rsten immer der erstgeborene eheliche Sohn vorgesehen war. Das eigentliche Ziel dieser Bulle war, Thronfolgefehden sowie die Aufstellung von Gegenk?nigen zu verhindern. Dies wurde schlie?lich erreicht.
Der zweite Teil der Bulle, das "Metzer Gesetzbuch", behandelte insbesondere protokollarische Fragen, die Steuererhebung sowie die Strafen f?r Verschw?rungen gegen Kurf?rsten.
Durch die weitgehende Souver?nit?t der einzelnen Territorien entstand auf dem Gebiet des heilig r?mischen Reiches kein Zentralstaat wie z. B. in England oder Frankreich, der von einem m?chtigen monarchischen Hof und damit einem politischen und kulturellen Zentrum aus herrscht. Es gibt keine sprachliche Einheitlichkeit und Normierung, sondern die jeweiligen Territorien entwickeln sich weitgehend autonom.