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ertappt beim Ehebruch
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Ehebruch

Ehebruch wird in der Ethnologie und der Anthropologie als das Eingehen gesellschaftlich nicht geduldeter au?erehelicher Beziehungen definiert. In biblischer Zeit wurde der einbrechende Mann immer und die untreue Ehefrau selten gesteinigt, was aus den Versto?ungsritualen ohne Scheidebrief ersichtlich ist: Die Frau stand mittellos da und durfte nicht mehr geheiratet werden, wodurch ihr Schicksal in der Prostitution besiegelt war. Vor allem in Gesellschaften mit patrilinearen Gesellschaftsordnungen wird Ehebruch der Frau streng bestraft. In matrilinearen Gesellschaften hingegen, in denen der biologischen Vaterschaft keine gro?e Bedeutung beigemessen wird, gilt der Ehebruch als minder schweres Delikt. In ein und derselben Gesellschaft k?nnen unterschiedliche, teilweise sogar sich gegenseitig ausschlie?ende Konzepte des Ehebruchs vorkommen. Trotz oft sehr schwerer Strafen kommt Ehebruch in allen von Anthropologen untersuchten Gesellschaften vor, auch wenn Monogamie die Norm darstellt.

In Deutschland beispielsweise gilt Ehebruch zivilrechtlich als unerlaubte Handlung und als Verletzung der aus der Ehe folgenden Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (? 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) [2]. Jedoch wird Ehebruch seit dem 1. September 1969 (1. StrRG) nicht mehr strafrechtlich sanktioniert. Auch ist seit dem Wegfall des Verschuldensprinzips zum 1. Juli 1977 (1. EheRG) Ehebruch allein kein hinreichender Scheidungsgrund mehr.

Im antiken Athen

Im antiken Athen hatte der betrogene Ehemann das Recht, seine Ehefrau zu t?ten sowie den ehebrechenden Mann beliebig zu bestrafen. Er durfte ihn t?ten oder verst?mmeln. Es wird von F?llen berichtet, wo dem Mann das Glied oder die Nase abgehackt wurde, zuweilen wurde ihm auch der Kopf einer Meer?sche in den Darmausgang gerammt.

Im antiken Rom seit 18 v. Chr. und im rezipierten r?mischen Recht Europas

Im r?mischen Recht galt seit 18 v. Chr. die lex Iulia de adulteriis, ein unter Augustus erlassenes Gesetz, das seinerseits ?ltere Normen der Selbsthilfe regulierte und kodifizierte. Durch die lex wurde die Feststellung des Ehebruchs und die Bestrafung der Schuldigen zu einem wesentlichen Teil der Kontrolle der betroffenen Familie entzogen und ?ffentlich geregelt. Erg?nzt wurde dieses Gesetz im r?mischen und sp?ter im byzantinischen Reich durch Erlasse aus dem 2. bis 6. Jahrhundert. In dieser erg?nzten Form steht es im Corpus Iuris Civilis und hat bis in die Neuzeit Einfluss auf das europ?ische Eherecht ausge?bt.

Danach hatte der Mann gegen?ber der Frau deutliche Vorteile. Er konnte unter bestimmten Voraussetzungen ?ffentliche Anklage gegen seine Frau wegen Ehebruchs erheben. Die Ehefrau konnte das im umgekehrten Fall nicht. Wenn ein Vater seine noch im Haus wohnende Tochter beim Ehebruch ertappte, konnte er sie und den Ehebrecher straflos t?ten. Der Ehemann hatte solch ein Recht anfangs noch nicht. In einem Gesetz der sp?ten Kaiserzeit aber wurde auch er straflos gestellt, wenn er einen auf frischer Tat ertappten Ehebrecher t?tete. Dies wurde allerdings in einem byzantinischen Gesetz von 542 wieder eingeschr?nkt.

Als Strafe f?r Ehebruch war der Tod durch das Schwert vorgesehen. Wenn aber eine Reihe von weiteren Gesetzen der Ehebrecherin jedes weitere eheliche Zusammenleben verbot, so hatten solche Normen nur Sinn, wenn die Frau noch l?ngere Zeit weiterlebte. Daraus ist zu folgern, dass die schwere Strafandrohung auch bei Verurteilten nicht immer zur Vollstreckung f?hrte. Auch wird wegen stark eingeschr?nkter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen und zahlreicher Ausnahme-Tatbest?nde nur ein sehr kleiner Teil der Ehebr?che ?berhaupt Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen sein.

Erst im sp?tr?mischen Recht war die Scheidung ?berhaupt durch Vorgabe von Scheidungsgr?nden eingeschr?nkt. Im Scheidungsgesetz des Theodosius (449) war grunds?tzlich nicht nur der Ehebruch der Frau ein Scheidungsgrund, sondern auch der des Mannes. Im Detail gab es dabei freilich weiter Ungleichheiten zu Ungunsten der Frau.

Im sp?teren s?d- und mitteleurop?ischen Recht hat das r?mische Recht zum Ehebruch, vermittelt ?ber die italienische Strafrechtsdoktrin, jahrhundertelang eine Tradition der Ungleichheit aufrechterhalten. Unter seinem Einfluss standen zum Beispiel Art. 145 der Bambergensis und auch noch Art. 229, 230 Code Civil und Art. 324 II, 337, 339 Code p?nal. Nach den letzteren, unter pers?nlichem Einfluss Napoleons zustande gekommenen Normen war ein Ehebruch der Frau immer Scheidungsgrund. Ein Ehebruch des Mannes f?hrte nur zur Scheidung, wenn der Mann seine Konkubine in der ehelichen Wohnung gehalten hatte. Strafrechtlich wurde ein Ehebruch der Frau h?rter bestraft als ein solcher des Mannes. Ein Ehemann, der seine in der Ehewohnung ertappte Frau oder deren Liebhaber auf der Stelle t?tete, wurde daf?r nicht bestraft. F?r eine Ehefrau, die ihren Mann ertappte, gab es solch ein Strafprivileg nicht.

Dieser Tradition der Ungleichheit steht eine Tradition der Gleichheit gegen?ber, die auf kanonisches Recht zur?ckgeht und in Teilen Deutschlands zum Beispiel in Art. 120 der Carolina von 1532 Aufnahme fand.