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Wilhelm Fladt - Die obrigkeitliche Kleiderordnung der Herrschaft Triberg

1. Weder Manns- noch Weiberschuhe und Pantoffeln durften mehr auf Rahmen gearbeitet werden. Die Absätze sollten höchstens 1 ½ Zoll oder 2 Zwerchfinger breit sein. Wo Laschen oder Ohren über das Schuhwerk gelegt wurden, durfte deren Breite die Zwerchhandgröße nicht übersteigen. Gerissene oder gestämpfte Schuhe, also solche mit schmuckhaften Einschnitten oder Mustereinpressungen, waren verboten. Noch in den 1730er Jahren hätten "ehrliche und brave Leute" einfaches und gediegenes Schuhwerk getragen; dessen "ehrbare Art" wieder anzustreben sei.

2. Die Weiberröcke oder Juppen durften nicht mehr mit Bäuschen unterlegt werden . Alle vorhandenen Bauschröcke mußten abgeändert und die Bäusche daraus entfernt werden. Der Ehrbarkeit wegen mußten die Juppen so lang gemacht werden, daß die Unterröcke überdeckten oder zum mindesten über die Waden hinabreichten. Bei erwachsenen Weibsleuten durfte das Rockende höchstens eine halbe Elle Abstand vom Boden haben.

3. Wollene Weiberkittel durften nicht mehr aus feinen und teuren Stoffen hergestellt werden, sondern nur noch aus bauernhaften und gewöhnlichem Wolltuch sein, dessen die Elle 20-25 Groschen kostete .Gänzlich verpönt war das Ausschmücken der Weiberbrusttücher mit echten oder falschen Borten.

4. Überflüssige Bänder, Spitzen und ähnliche Zieraten waren an Fürtüchern ( Schürzen ), Strohhüten, Brusttüchern, Halsmäntelchen und dergleichen zu vermeiden. Halsmäntelein oder Goller durften die ehrbare Größe nicht übersteigen und mußten auf den "alten lieblicheren und wohlfeileren Modus" zurückgeführt werden.

5. Mannsbildern, insbesondere aber den ledigen Söhnen und Knechten, war es bei hoher Strafe verboten, sich all zu enge Buxen oder Hosen machen zu lassen, wie man sie etliche Jahre, "ärgerlicher Weis" eingeführt hatte. Wo die Hosen dieser Vorschrift nicht entsprachen, waren sie alsbald abzuändern.

Badische Heimat 21 ( 1934) S. 321 - 323, nach Abdruck in Nr. 59 und Nr. 60 des Freiburger Wochenblatts vom 25. und 29. Juli 1818

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